Mittwoch, 9. April 2014

Für eine Patienten-Verfügung zu verwenden:


MERKBLATT : PATIENTENVERFÜGUNG
Dieses Merkblatt soll über wesentliche Fragen im Zusammenhang mit geeigneter Vorsorge durch eine Patienten- verfügung unterrichten. Es ist mit Stand vom 01.03.2014 sorgfältig erarbeitet. Vorsorglich: Für etwaige Unrichtigkeiten oder missverständliche Formulierungen wird jedoch in keiner Weise gehaftet. Durch Aushändigung des Merkblatts allein wird ein Auftrag nicht begründet oder bestätigt. [ MB PATIENTENVERFÜGUNG 010 314 – SD 17.03.14 09:43 ]
Eine Patientenverfügung (künftig hier: „PV“ genannt) liegt (gemäß § 1901 a BGB) vor, wenn „ein einwilli- gungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt (hat), ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.“ Dies gilt unab- hängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betroffenen. Es gibt keine Reichweitenbegrenzung. Niemand kann zur Errichtung einer PV verpflichtet werden. Errichtung oder Vorlage einer PV darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. Eine PV hat kein Verfalldatum; ihre turnusgemäße Bestätigung ist nicht erforderlich, aber zu empfehlen. Sie ist jederzeit widerruflich. Der Bevollmächtigte oder der gerichtlich bestellte Betreuer, hat dem in der PV formulierten Willen des Betroffenen „Ausdruck und Geltung zu verschaffen,“ § 1901 a I 2 BGB. Es gilt ein dialogisches Verfahren (gemäß § 1901 b BGB): Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Bevollmächtigte/Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichti- gung des Patientenwillens als Grundlage für die Entscheidung des Bevollmächtigten/Betreuers gegenüber dem Arzt. Der Arzt selbst hat nach dem Gesetz insoweit keine eigene Entscheidungskompetenz.
Liegt keine PV vor, oder treffen die Festlegungen einer PV nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungs- situation zu, so hat der Bevollmächtigte/Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maß- nahme einwilligt oder sie untersagt. Hierbei ist der mutmaßliche Wille auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betroffenen. Bei der Fest- stellung des Patientenwillens oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wer- den, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist und nicht dem erkennbaren Willen des Betroffen- en widerspricht. Insbesondere mangels Bestimmtheit werden viele als „Patientenverfügung“ bezeichnete Dokumente nicht als solche im engeren, vorbeschriebenen Sinne, sondern nur als Behandlungswünsche anzusehen sein, die dann als solche Beachtung finden müssen.
Wichtige Hinweise für die Errichtung einer Patientenverfügung:
Schriftform ist erforderlich. Der Text muss nicht handschriftlich geschrieben, aber eigenhändig unterschrie- ben sein. Unterzeichnung mit dem Nachnamen genügt, Beifügung des Vornames, sowie von Ort und Datum der Unterzeichnung sind zu empfehlen. Um Zweifel an Geschäftsfähigkeit und eigenhändiger Unterschrift auszuschließen sollte Unterschriftsbeglaubigung erfolgen. Mündliche Erklärungen sind keine PV, können aber zur Feststellung des mutmaßlichen Willens herangezogen werden, sofern sie beweisbar sind. Schwierigster Punkt: Inhaltlich sollte möglichst genaue Beschreibung der Lebens- und Behand- lungssituation/en und der für diese gewünschten oder untersagten bestimmten Maßnahmen erfol- gen. Ärztliche Aufklärung oder Beratung hat der Gesetzgeber zwar nicht zur Voraussetzung der Wirk- samkeit einer PV erklärt. Sie ist aber zu empfehlen! Nur so erscheint gewährleistet, dass die Formulie- rungen der PV hinsichtlich Reichweite und anderer medizinischer Tatbestände bestimmt genug und nicht un- vollständig oder missverständlich sind, oder dies durch absehbare Entwicklung der Medizin werden. Wichtige Grundbestimmungen einer sog. „Basis-Patientenverfügung“ könnten zum Beispiel sein:

„Für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, erkläre ich hiermit jeder Person, die Entscheidungen über meine Gesundheit oder mein Leben zu treffen oder mich ärztlich oder pflegerisch zu behandeln haben wird: Ich möchte mein Leben in Würde vollenden ! Das Leben ist für mich von hohem Wert. Für den Fall jedoch, dass mein jeweiliges Grundleiden unumkehrbar (irreversibel) ist und einen tödlichen Verlauf angenom- men hat ( GRUNDVORAUSSETZUNG ): und ich mich im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, oder ich ( bei gleicher Grundvoraussetzung ) wegen: irreversiblen Verlustes des Bewusstseins, oder schwerer unbehebbarer Dauerschädigung meines Gehirns, oder dauerhaften Ausfalls lebenswichtiger Körperfunktionen, oder schwerster, nicht zu lindernder Schmerzzustände, oder sonstigen unheilbaren schweren Leidens nach ärztlichem Urteil (infauste Prognose) nicht mehr in der Lage sein werde, ein menschenwürdiges Leben zu führen, wünsche ich, lebenserhaltende oder –verlängernde Maßnahmen zu unterlassen oder nicht fortzuführen, und bin ich insbesondere mit einer Intensivtherapie oder Wiederbelebung nicht einverstanden. Als menschenwürdig verstehe ich hierbei für mich ein mir erträgliches, bewuss- tes und umweltbezogenes Leben mit eigener Persönlichkeitsentfaltung und insbes. der Möglichkeit, Einsichten zu gewin- nen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten. Im Einzelnen bestimme ich Folgendes: Die Feststellung der vorgenannten Grundvoraussetzung und der zusätzlichen in dieser Patientenverfügung beschriebenen medizinischen Sachverhalte muss von mindestens zwei Fachärzten, die durch mich oder meine/n schriftlich Bevollmächtigte/n oder Betreuer/in hierzu ausdrücklich beauftragt sind, nach ihrem besten ärztlichen Wissen und Gewissen gemäß dem Stande der Wissenschaft zur Zeit der Untersuchung, durch jeweils eigene Unter- suchungen, selbstständig und unabhängig voneinander, in Abwesenheit des anderen und zeitlich vollständig nacheinander erfolgt sein; von anderen Ärzten ermittelte zuverlässige objektive Werte, insbes. aus Labor- oder apparativen Untersuchungen, die noch gültig und bedeutsam sind, dürfen berücksichtigt werden. Der später untersuchende Arzt und sein Team dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Kenntnis von Ergebnissen des zuerst unter- suchenden Arztes suchen oder erlangen; sie sollen auch dies in der Patientenakte dokumentieren.
Die Untersuchungen sind auf das für ein zuverlässiges Ergebnis Erforderliche zu beschränken. Hierbei unter- sage ich alle Maßnahmen, die mich körperlich oder seelisch belasten oder mich gefährden könnten, insbeson- dere: Setzen von Schmerzreizen (wie z.B. Trigeminusirritation), Angiografie, vor allem: Apnoe-Test. Schonenden bildgebenden Verfahren, insb. SPECT (Single-Photon-Emissions-Computer-Tomographie), stimme ich zu. Die Mög- lichkeit einer Fehldiagnose trotz äußerster Gewissenhaftigkeit ist mir bekannt. (Es folgen weitere Bestimmungen) ...“
Wird vorstehende PV durchgeführt, stirbt der Mensch (schneller). Das widerspräche etwa gewünschter Organspende, weil hierfür lebende Organe benötigt werden, die nicht aus einem Leichnam entnommen werden können. Deshalb sollte in der PV klar erklärt werden, ob, ggf. unter welchen Bedingungen man einer Organ-/Gewebeentnahme für Transplan- tationszwecke, sowie, ob man einer inneren Leichenschau (Obduktion des Leichnams) zustimmt, oder ob man dem widerspricht. Es ist darauf hinzuweisen, dass „Organspende“ nach zur Zeit in Deutschland geltendem Recht hier nach dem sogenannten „Hirntod“ erfolgt. Dieser Begriff ist aber irreführend: der nicht aufgeklärten Bevölkerung wird damit suggeriert, mit „Hirntod“ sei der wirkliche Tod gemeint, man schneide also Organe aus einem toten Körper, aus einem Leichnam. In Wirklichkeit aber ist der „hirntote“ Mensch nicht tot, also kein Leichnam, sondern ein Sterbender. Aus einem Leichnam könnte man keine lebenden Organe für die Transplantation entnehmen. Der Öffentlichkeit von interessierten Seiten bewusst verschwiegene Einzelheiten zu dieser scherwiegenden Problematik können unserem MERKBLATT : aufgeklärte(!) Organspende entnommen werden. Auch im Internet kann man sich eigenverantwortlich unter den Begriffen „Hirntod Aufklärung“ informieren. Jede/r muss nach vollständiger, wahrheitsgetreuer Informa- tion über Begriff und wahre Bedeutung des sog. „Hirntods“ und aller Vorgänge vor, bei und nach der Organ- entnahme für sich selbst entscheiden, ob er seinen sterbenden Körper, bevor dieser ein Leichnam geworden ist, für die Entnahme von Organen/Geweben zur Verfügung stellen will. Wer das will, beachte unser
MERKBLATT: INFORMIERTE ERKLÄRUNGEN zu ORGANSPENDE und PATIENTENVERFÜGUNG !
In jedem Fall sollte ein der Organentnahme Zustimmungswilliger zur Bedingung machen: A. Die zuverlässige Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren vollständigen Ausfalls der Gesamtfunktion des
Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms (sog. „Hirntod) durch SPECT-Diagnostik (Single-Photon-Emissions-
Computer-Tomographie), KEIN „Apnoe“-Test ! B. Zur sicheren Vermeidung von Schmerzen: Gabe eine Vollnarkose, genau wie sie bei einer vergleichbar schweren
Operation gegeben würde. C. Es kann auch bestimmt werden, nur bestimmte Organe/Gewebe zu entnehmen, sowie: D. ob dies NUR für Zwecke der Transplantation oder ob Körper/Organe/Gewebe auch für sonstige Anwendungen,
insbesondere wissenschaftliche Untersuchungen, verwendet werden dürfen. Wer Organentnahme NICHT will, sollte eine ausdrückliche Widerspruchs-Erklärung bei seinen Ausweispapieren stets mit sich führen, besonders für den Fall, dass es zu Unfall/Erkrankung in einem Land kommen sollte, das eine Widerspruchslösung kennt (Landessprache beachten!) oder falls diese etwa künftig in Deutschland eingeführt werden sollte. Ggf. kommt auch Eintragung in ein Widerspruchsregister des jeweiligen Landes in Betracht. Rechtzeitige Information über die jeweilige Rechtslage ist zu empfehlen.
Wir empfehlen, die PV nicht in eine Vollmachtsurkunde aufzunehmen, sondern separat zu errichten, jedoch in der Vollmacht darauf hinzuweisen. (Grund: Die PV wird oft an einem anderen Ort als die Vollmacht benötigt; im Übrigen kann sich ihr Inhalt nach den gesundheitlichen Gegebenheiten eher ändern als der sonstige Inhalt der Vollmacht.) Turnusgemäße Überprüfung der PV ist im Hinblick auf Änderung des Willens oder der Lebens- und Behandlungssituation und wegen des Fortschritts der medizinischen Wissenschaft und Methodik dringend zu empfehlen. Soll es bei der PV bleiben, kann dies durch eine zeitnahe schriftliche Bestätigung dokumentiert werden; diese ist aber zur Wirksamkeit der PV nicht erforderlich. Schließlich ist die Findbarkeit der PV zu sichern, da sie im entschei- denden Zeitpunkt in der Hand des dann behandelnden Arztes sein muss! Wichtige Bestimmungen des Rechts der PV gelten seit 1.9.2009. Vorher getroffene Patientenverfügungen bleiben grundsätzlich wirksam; jedoch gelten die neuen Regelungen auch dafür. Wegen der hohen Bedeutung einer PV für den schwierigsten Abschnitt im Leben eines Menschen ist zu empfehlen, rechtzeitige (!) fundierte juristische Beratung durch einen in dieser speziellen Materie fachkundigen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Die Praxis zeigt, dass viele umlaufenden Formulierungsvorschläge falsch oder unzureichend sind. MB PATIENTENVERFÜGUNG 010 314 – SD 17.03.14 09:43
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